AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Josef Höfer GmbH

1. Geltung der Bedingungen 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Privatpersonen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. 

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

(3) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

(4) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

2. Zustandekommen des Vertrages/Schriftform 

(1) Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind die von uns online, mündlich oder schriftlich erteilten Angebote lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Kauf- bzw. Bestellangeboten anzusehen. Bestellungen, die auf der Grundlage eines solchen von uns erteilten Angebotes bei uns eingehen, werden rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bestellung von uns abgelehnt werden. 

(2) Vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem Absatz (1) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande, wenn wir eine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung annehmen (in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per Email, Fax oder per Post, gegebenenfalls aber auch durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist). 

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Bestellung getroffen werden,  sind schriftlich niederzulegen. 

3. Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Werk/Lager, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist  in unseren Preisen eingeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 

4. Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen per Vorkasse sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Wechselzahlungen, deren Hereinnahme wir uns jederzeit vorbehalten, sind die Diskont- und Bankspesen jeweils vom Besteller zu tragen und sofort in bar zu vergüten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung der Diskontierung angenommen.

(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außer in den genannten Fällen steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(5) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte uns gegenüber bestehende Restschuld des Bestellers - auch aus anderen Bestellungen, Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen - fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und/oder weitere Lieferungen von bestellten Waren zu verweigern. Bei Aufgabe einer Bestellung entscheiden Sie sich als Neukunde wahlweise für die Zahlung per Überweisung (Vorkasse) oder per PayPal. Haben Sie sich für die Zahlung per Überweisung (Vorkasse) entschieden, erfolgt der Versand nach Absprache.

4.1 Zahlungsarten

(1) Bei Blechking können Kunden den Rechnungsbetrag im Blechselektor direkt per Paypal online zahlen. Im Blechselektor-Checkout-Prozess, können Kunden zwischen Paypal, Vorkasse durch Bank-Überweisung wählen.

4.2 Eigentumsvorbehalt; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Sind Sie Unternehmer in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

(2) Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(3) Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

5. Lieferzeit

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere müssen uns alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet worden sein.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sind von uns nicht zu vertreten. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien uns und den Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(6) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, wir haben den Lieferverzug nicht zu vertreten. Sofern wir den Lieferverzug nicht zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Vorher besteht in diesem Falle das Rücktrittsrecht nur, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder wir dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben, dass wir die Lieferung nicht oder nicht mehr erbringen können.

(7) Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(8) Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist dazu aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  Das Recht des Bestellers, im Falle des Lieferverzuges Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

6. Gefahrübergang/Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, sind wir berechtigt, die Transportmittel und Transportwege selbst zu bestimmen.

7. Stornierungen 

(1) Stornierungen von Bestellungen können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Im Falle der Rückgabe der bereits ausgelieferten Ware trägt der Besteller in jedem Falle sämtliche angefallenen Verpackungs-, Fracht- und Transportkosten. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, wegen der anfallenden Prüf- und Wiedereinlagerungskosten vom Besteller einen Betrag in Höhe von 20 % des  Rechnungswertes als Entschädigung zu verlangen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass geringere Prüf- und Wiedereinlagerungskosten angefallen sind. 

(2) Maß- und Sonderanfertigungen sowie alle Produkte, die nicht in unserem Online-Shop verfügbar sind, sondern auf Ihren Wunsch hin beschafft, oder speziell angefertigt werden, sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen. 

8. Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen jetzt oder künftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen bzw. vom Besteller die Herausgabe zu verlange oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; abweichend von § 449 Absatz 2 BGB sind wir auch berechtigt, vom Besteller die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, ohne zuvor vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.  Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.   Der Besteller tritt uns auch bereits jetzt die Ansprüche zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nehmen wir an. 

(3) Gegenstände, an denen uns nach den vorangehenden Absätzen (1) und (2) das Allein- bzw. Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet. 

(4) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Abschluss entsprechender Versicherungen nachzuweisen. Sofern Wartungs- und insbesondere Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

(6) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, allerdings nur unter folgenden Bedingungen: 

a) Der Besteller darf nicht in Verzug sein, dem Übergang der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen auf uns dürfen keine Hindernisse entgegenstehen, dem Abnehmer des Bestellers darf nicht die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung zustehen, der Besteller darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterliefern.  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an der Vorbehaltsware dürfen nicht vorgenommen werden. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung, aufkommen lassen, können wir die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jederzeit untersagen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt; er mindestens zweimal hintereinander schleppend, d.h. nach vorheriger Mahnung, zahlt; Wechselproteste gegen den Besteller erhoben werden; der Besteller in Zahlungsverzug gerät;  Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird; Zahlungseinstellung auf Seiten des Bestellers vorliegt. In den zuletzt genannten Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsichten in seine Bücher zu nehmen. 

(7) Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang, mindestens jedoch in Höhe des unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteils, an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. 

(8) Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen und die uns zustehenden Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, aufkommen lassen. Als solche Umstände sind insbesondere die in Absatz (6) letzter Satz genannten anzusehen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(9) Sofern die Auslieferung unserer Ware auf Geheiß des Bestellers an einen Dritten erfolgt, tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche Ansprüche an uns ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die Vorbehaltsware gegen den Dritten zustehen. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Im Übrigen findet die in Absatz (8) getroffene Regelung Anwendung. 

(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

9. Mängelhaftung

(1) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(2) Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt haben.  

(3) Soweit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Sachmangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann der Besteller Nacherfüllung von uns verlangen. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in einer Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

(4) Schlägt die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehl, kann der Besteller bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Sachmängeln, wegen natürlicher Abnutzung oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus, unsachgemäßer Änderungen oder aufgrund äußerer von uns nicht zu vertretender Einflüsse entstanden sind. 

(6) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bestehen nicht, falls und soweit unsere Haftung nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. 

(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 444 und 479 BGB bleiben im Übrigen unberührt. 

(8) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten haften wir für Sachmängel nach den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen nur dann, wenn der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, die gegen unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die gerichtliche Durchsetzung dieser gegen unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zwecke der Geltendmachung unserer, gegen unseren Lieferanten bestehender, Mängelhaftungsansprüche treten wir diese hiermit an den Besteller ab. Hat der Besteller die Durchsetzung der Mängelhaftungsansprüche gegen unseren Lieferanten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolglos versucht, sind wir zur Mängelhaftung nach den obigen Bedingungen nur gegen Rückabtretung dieser Mängelhaftungsansprüche an uns verpflichtet. 

(9) Eventuelle Schäden/Mängel sind innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Spätere Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden.

10. Schadensersatzansprüche

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die

a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,  

b) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,  

c) auf den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder 

d) auf unserer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. 

(2) Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in den in Absatz (1) genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(3) Jegliche über die in den beiden vorstehenden Absätzen (1) und (2) geregelte Schadensersatzhaftung hinausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

(5) Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese - außer in den Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit - mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Nummer 9 Absatz (7) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

11. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht 

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser  Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(3) Für unsere Lieferungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Kauf von Waren. 

12. Unwirksamkeit 

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.

13. Maßhaltigkeit /Qualität

Unsere Maßhaltigkeit liegt bei ± 1-2mm. Die Rechtwinkligkeit beträgt ± 1 mm/m. Rechtwinkligkeits- und Maßhaltigkeitsfehler können sich addieren. Bei dem Werkstoff Edelstahl kommt es zu Verfärbungen an den Schnittkanten. Außerdem sind die Kanten auch nach dem Entgraten noch rau. Bei dem Werkstoff Stahl verzinkt, sind die Schnittkanten nicht mehr durch das Verzinken gegen Korrosion geschützt. Diese müssen mittels Zinkspray nachlackiert werden, um weitere Korrosion zu verhindern. Der Werkstoff Edelstahl glatt ist nicht für Dekorationszwecke vorgesehen, die Oberfläche kann beidseitig verkratzt sein. Die Schliffrichtung bei einseitig geschliffenem Edelstahl kann nicht beeinflusst werden. Das Abrunden der Ecken mit den angegebenen 7-10mm Radius ist nicht maßhaltig. Es dient lediglich dem Entfernen der Spitzen. Die Radien der einzelnen Ecken können variieren. Eine Seite, die sogenannte Arbeitsseite, weist immer Kratzer auf!
Die Toleranz bei Lochblech liegt bei ± 2-4mm.
„Wannen-Wangen sind grundsätzlich nicht verschweißt!“
Abkantungen bei Riffelblechen mit der Stärke 5/6,5mm können Risse aufweisen.
„Blechzuschnitte mit einer Breite bis 80mm können sich je nach Materialstärke beim Schnitt verziehen.“

14. Auskunft, Sperrung, Löschung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

 
Zuletzt angesehen